Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen | AGB

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
  2. Die AGB gelten als vereinbart, wenn der Kunde ihnen vor oder bei Vertragsschluss zugestimmt hat.
  3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
  4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.

II. Auftragsproduktionen 

  1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten. 
  2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. 
  3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt. 
  4. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 

III. Überlassenes Bildmaterial

  1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassene Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten für analoges sowie auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
  2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
  3. Der Kunde erkennt an, dass der Fotograf bei der Durchführung des Auftrags künstlerische Freiheit besitzt. Die Gestaltung sowie Auswahl der Fotos liegen in seinem Ermessen.
  4. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
  5. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. 
  6. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
  7. Ein Anspruch auf Herausgabe von RAW-/Originaldateien besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  8. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäss, vertragsgemäss und wie verzeichnet zugegangen.

IV. Nutzungsrechte

  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde ausschließlich ein einfaches, inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränktes Nutzungsrecht im jeweils vertraglich definierten Umfang. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere eine zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung („Buy-Out“), bedarf einer gesonderten, ausdrücklich als solche bezeichneten Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten. Der als „Smart Buy-Out“ bezeichnete Paketpreis stellt eine solche gesonderte Vereinbarung dar. Nur in diesem Fall erhält der Kunde ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, jedoch nicht exklusives Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang.
  2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar. 
  3. Sämtliche Nutzungsrechte fallen zuzüglich zum Honorar an (Ausnahme: Rechte zur privaten Nutzung, die im Honorar enthalten sind).
  4. Mit der Lieferung wird lediglich das vereinbarte und bezahlte Nutzungsrecht übertragen.
  5. Jede über Ziffer 4. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
      1. eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
      2. jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
      3. die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung auf Datenträgern aller Art,
      4. jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern,
      5. jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven,
      6. die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern.
  6. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage, elektronische Hilfsmittel oder den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) – gleich welcher Art – zur Erstellung eines neuen oder abgeleiteten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet. Dies umfasst insbesondere:
      1. die Bearbeitung mittels KI-basierter Filter oder Konvertierungen,
      2. die generative Veränderung von Bildinhalten durch Hinzufügen, Entfernen, Ersetzen oder Verfremden von Motivelementen (z. B. durch Inpainting, Outpainting oder vergleichbare Technologien),
      3. die Manipulation von abgebildeten Personen, insbesondere durch Veränderung von Alter, Aussehen, Mimik oder Körperhaltung mittels KI,
      4. die Nutzung des Bildmaterials als Trainingsdatenmaterial für KI-Systeme oder Bildgeneratoren jeglicher Art.
      5. Im Fall einer genehmigten Bearbeitung ist diese durch den Zusatz [M] kenntlich zu machen. Das Bildmaterial darf ferner nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv für neue Werke – einschließlich KI-generierter Bilder – verwendet werden.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Sind Fotos laut Rechnung für PR-Zwecke aufgenommen worden, dürfen diese selbstverständlich zur Berichterstattung an die Medien weitergegeben werden.
  8. Die Verwendung von lizenziertem Bildmaterial auf Social-Media-Plattformen ist für organische (nicht bezahlte) Nutzung gestattet, sofern ausschließlich Dateien mit einer Kantenlänge von maximal 2048 px verwendet werden. Die Nutzung für bezahlte Werbemaßnahmen, gesponsorte Beiträge oder Kampagnen mit erhöhter Reichweite (z. B. Boosting) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Verwendung auf Plattformen, deren Nutzungsbedingungen eine Weiterlizenzierung an Dritte oder eine Nutzung als KI-Trainingsdatenmaterial vorsehen, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
  9. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist – soweit branchenüblich und technisch möglich – nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild („Foto: Till Erdmenger – Businessfotos“).
  10. Zur rechtssicheren Verwendung von Fotos, auf denen Personen gezeigt werden, bedarf es individueller Freigabeerklärungen dieser Personen. Ohne diese Freigabe kann die Person nicht fotografiert werden. Gleiches gilt für die Abbildung von Objekten, für die vor der Foto-Produktion eine Freigabeerklärung vorliegen muss. Liegt keine Freigabeerklärung vor oder wird die Unterzeichnung einer Freigabeerklärung seitens der abgebildeten Person oder des Auftraggebers verweigert, die Produktion jedoch auf Anweisung des Kunden dennoch durchgeführt, so ist allein der Auftraggeber für eventuelle Forderungen seitens des Rechteinhabers (Person oder Eigentümer) verantwortlich.
  11. Als Urheber darf der Fotograf über die Verwendung jeglichen Bildmaterials zum Zweck der Eigenwerbung verfügen, auch wenn Nutzungsrechte an den Kunden übertragen worden sind. Dies gilt nicht, wenn exklusive Nutzungsrechte vereinbart wurden.

V. Haftung

  1. Der Fotograf haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Unberührt davon bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
  2. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.
  3. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
  4. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. 

VI. Honorare

  1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht des Vergütungstarifvertrags Design (AGD/SDSt). Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.
  2. Das Honorar gilt nur für die Erstellung der Fotos im beauftragten Umfang sowie die professionelle Auswahl der Motive, routinemässige Optimierungen der Bilddaten und Bereitstellung der Fotos für den Kunden. Nutzungsrechte oder Lizenzen werden gesondert honoriert, dies ist schriftlich zu vereinbaren.
  3. Eine Ausnahme stellt der als „Smart Buy-Out“ bezeichnete Paketpreis dar. Dieser summiert das Produktionshonorar und die unbegrenzten, nicht-exklusiven Nutzungsrechte. Mit „Smart Buy-Out“ verkaufte Fotos dürfen zeitlich und geografisch uneingeschränkt genutzt werden, auch die Art der Verwendung ist nicht beschränkt. Die Weitergabe an Medien zu PR-Zwecken ist gestattet. Die Sublizenzierung (die kostenlose oder entgeltliche Weitergabe an Dritte) ist wie immer ausgeschlossen.
  4. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Reisekosten enthalten sowohl eine Pauschale pro gefahrenem Kilometer (derzeit netto € 0,75/km), als auch die Berechnung der aufgewendeten Zeit (es wird der ½ Stundensatz angewendet).
  6. Das Honorar gemäß Ziffer VI.1 ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Lizenz-Honorar von mindestens € 75,00 pro Aufnahme an.
  7. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Das Honorar ist sofort fällig mit Rechnungsstellung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Liegen Leistungen vor, die eine Abnahme erfordern, wird das Honorar mit Rechnungsstellung fällig – unabhängig von der Abnahme. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern auf der Rechnung nichts anderes steht. Hinweis: Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein.
  2. Verzug Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Unternehmen (B2B): Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zzgl. pauschale Mahngebühr von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Gegenüber Verbrauchern (B2C): Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 4 BGB). Mahngebühren bis 8,00 EUR nach Verzugseintritt.
  3. Die Kosten der ersten Zahlungserinnerung trägt der Fotograf. Weitere Mahnungen berechnen sich nach Aufwand:
    • 1. Mahnung: 10,00 EUR
    • 2. Mahnung: 25,00 EUR
    • Inkasso: volle Kosten
  4. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unstrittigen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
  5. Rechnungen werden per E-Mail versandt und gelten mit Zugang als zugestellt.

VIII. Rückgabe des Bildmaterials

  1. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen ist ein Belegexemplar. Eine Verlängerung der Frist bedarf der schriftlichen Genehmigung des Fotografen.
  2. Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde das Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.
  3. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.

IX. Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz

  1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
  2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu zahlen.
  3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit nach Ablauf der in Ziffer VII.1 oder 2 gesetzten Fristen eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe von € 5,00 pro Tag und Bild.
  4. Für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial ist Schadensersatz zu leisten, ohne dass der Fotograf die Höhe des Schadens nachzuweisen hat in Höhe von
    • EUR 150,00 pro S/W- oder Colorabzug oder Dia-Duplikat
    • EUR 1000,00 pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat
    • EUR 2000,00 pro nicht wiederholbarem Dia, Negativ oder anderem Unikat.
  5. Bei Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der Beschädigung und dem Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist.
  6. Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen.
  7. Wird der Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor geplantem Beginn der Fotoproduktion bzw. Anreise durch den Auftraggeber abgesagt, berechnet Till Erdmenger ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des Honorars gemäß Ziffer VI. Nutzungsrechte werden in diesem Fall nicht berechnet. Bereits entstandene Auslagen für Reise, Unterbringung, Requisiten, Models etc werden in voller Höhe berechnet.
  8. Durch die in Ziffer VIII. vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

X. Abschließendes

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach (NRW), sofern der Kunde Kaufmann ist.